Auszug | eb - Elektrische Bahnen 11-12 | 2024

428 Fokus 122 (2024) Heft 11-12 Rechtliche Einordnung von Infrastrukturen für elektrische Traktionsenergie bei Bahnen und daraus folgende Konsequenzen Der Einsatz von Akkumulatortriebfahrzeugen und damit einhergehend die für deren Betrieb erforderlichen Ladeeinrichtungen werfen Fragen zu Energiebezug und -abrechnung auf. Das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) ist hierfür eine wesentliche Grundlage. Einleitung Für die Bahnenergie sind zwei Regulierungsregimes relevant, für die Anlagen zur unmittelbaren Zuführung des Stromes zum Eisenbahnfahrzeug die Eisenbahnregulierung, für die Bahnstrom-Fernleitungen, -verteilnetze und Umrichter die Energieregulierung. Auf diese Abgrenzungen hatten sich Markt und Gesetzgeber vor rund 20 Jahren verständigt. Die damit verbundenen vertraglichen Beziehungen und Verrechnungen sind inzwischen in der Praxis eingespielt. Dennoch ist das regulatorische Gefüge damit komplex. Gerade bei neuen technischen Entwicklungen und Marktänderungen ist es daher nachvollziehbar, dass über diesen Rahmen immer wieder neu diskutiert wird. Momentan ist dies vor allem vor dem Hintergrund des verstärkten Einsatzes von Akkumulatortriebfahrzeugen (battery electric multiple unit, BEMU) der Fall. Deren Akkumulatoren können elektrische Energie in größerem Umfang zwischenspeichern. Der Bezug von Elektroenergie und der Energiebedarf für die Fahrzeugbewegung werden somit räumlich und zeitlich entkoppelt. Die Traktionsenergie muss nicht mehr zwingend zeitnah aus der Fahrleitung bezogen werden, sondern dies kann auch aus stationären Ladeeinrichtungen erfolgen. An den Bezugsstellen gelten differenzierte rechtliche Regelungen, sowohl bezogen auf das Eisenbahnrecht als auch das Energierecht. Zudem können auch die vorgegebenen Möglichkeiten zur Erfassung und Abrechnung der Energie zu Herausforderungen führen. Im Folgenden wird vor allem auf die eisenbahnrechtliche Einordnung der Anlagen eingegangen. Näher betrachtet werden soll der Bezug über die Alternativen • Fahrleitung, • stationäre Ladeeinrichtungen mit Verbindung zum Stromabnehmer sowie • das Laden über Ladesäulen mittels Ladekabel. Fahrleitung Nach Anlage 1 Nr. 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG, [1]) gehören „Fahrleitungen” zu den Eisenbahnanlagen. Nach Anlage 2 Nr. 1e) ERegG gehört die Nutzung der „Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom” zum Mindestzugangspaket. Aus diesen beiden Textstellen ergibt sich, dass eine Versorgungsleitung dann zu den Eisenbahnanlagen gehört, wenn sie dem Fahren dient und wenn ein Bezug zu einer Strecke besteht. Fahrstrom liegt dann vor, wenn der zugeführte Strom (zumindest auch) unmittelbar für den Antrieb verwendet wird. Infrastrukturen zum Laden von Akkumulatorfahrzeugen sind regulatorisch also dann als „Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom” einzuordnen, wenn der daraus entnommene Strom unmittelbar zum Fahren verwendet werden kann. Das Fahrzeug nutzt die Fahrleitung dabei sowohl zum Laden des Traktionsakkumulators als auch zum eigenen Antrieb während einer aktiven Trassennutzung. Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn größere (Bahnhofs-)Abschnitte einer ansonsten nicht elektrifizierten Strecke mit einer Fahrleitung versehen werden. Diese werden auch als Oberleitungsinselanlage (OLIA) bezeichnet. Die oben beschriebene Anlagenvariante ist in dem Fall nach § 4 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, [2]) zwingend vom Betreiber des jeweiligen Schienenweges zu betreiben. Mit der Einordnung als Bestandteil des Schienenweges geht einher, dass das Angebot der Leistungen aus einer Hand kommt. In der Folge sind Anlagen der streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 ERegG auch als Bestandteil des Mindestzugangspaketes vom Betreiber der Schienenwege zu erbringen und im Trassenpreis zu berücksichtigen. Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) wählen für den Energiebezug ihren Energieversorger selbst, der eb 11-12 2024 ePaper Abonnement 2024 ã Georg Siemens Verlag GmbH & Co. KG Vervielfältigung und Verbreitung unzulässig und strafbar!

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