169 Editorial 122 (2024) Heft 5 Bahnstrom ist etwas Besonderes Dass Bahnstrom technische Besonderheiten aufweist, ist bekannt. Abweichende Frequenz, stärkere Spannungsschwankungen, kurzfristige Nachfragespitzen und ortsveränderliche Verbraucher gehören dazu. Aber auch die Regulierung weist besondere Herausforderungen auf. Die Vorteile von Regulierung, wie der diskriminierungsfreie Zugang zur Oberleitung oder die freie Auswahl des Energielieferanten, möchte kein Eisenbahnverkehrsunternehmen missen. Aber wo verschiedene Regeln aufeinandertreffen, kann es komplex oder sogar widersprüchlich werden. Diese Gefahr besteht beim Bahnstrom. Ein Beispiel der Vergangenheit war die EEG-Umlage. Große Unternehmen wurden bevorzugt – für den am Beginn der Marktöffnung stehenden Eisenbahnmarkt mit einem großen Marktbeherrscher und vielen kleinen Pflänzchen völlig ungeeignet. Hiervon die Kollegen der Energieregulierung zu überzeugen, war nicht einfach, da diese einen ganz anderen Denkansatz verfolgten. Dass beide Regulierungsbereiche innerhalb der Bundesnetzagentur bearbeitet werden, war dabei von Vorteil. Die Bundesnetzagentur entstand 1998 unter anderem aus dem Bundesamt für Post- und Telekommunikation. Bei ihrer Gründung war die Erwartung der Politik, dass sie innerhalb von zehn Jahren überflüssig sein wird. Stattdessen wurde ihr 2005 die Energieregulierung und 2006 zusätzlich die Eisenbahnregulierung übertragen. Totgesagte leben bekanntlich länger. Inzwischen gibt es beim Bundesministerium für Finanzen eine Stellenplanung bis 2065. Die mehr als 3000 Beschäftigten der Bundesnetzagentur überwachen an derzeit 46 Standorten die rechtlichen Vorgaben zur Sicherung des Wettbewerbs. Sie übernehmen auch technische Überwachungsaufgaben, beispielsweise per Funkmesswagen. Bei den für die Energiewende notwendigen neuen Übertragungsleitungen fungiert die Bundesnetzagentur als Planfeststellungsbehörde. Geleitet wird die Bundesnetzagentur durch ein dreiköpfiges Präsidium, welches von den Beiräten, das heißt Vertretern aus Bundestag und Bundesrat, gewählt wird. Zurück zum Bahnstrom. Für ihn sind zwei Regulierungsregimes relevant: • für die Anlagen zur unmittelbaren Zuführung der Energie zu den Eisenbahnfahrzeugen die Eisenbahnregulierung, • für die Energieübertragungsleitungen, -verteilnetze und Umrichter die Energieregulierung. Spitzenlast und Jahresbenutzungsdauer wirken auf die Stromnetzentgelte. Benötigt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Bahnstrom mehrere Anbieter und/oder Übertragung- und Verteilnetze, kann das preisliche Auswirkungen haben. Mindestens bei Fahrten ins Ausland ist das der Fall, aber auch innerhalb von Deutschland selbst kann es solche Konstellationen geben. Eisenbahnrechtlich sind die Preise für die Anlagen zur streckenseitigen Bereitstellung von Bahnstrom sozialisiert, das heißt in den Trassenentgelten enthalten. Bei Nutzung von stationären Ladeeinrichtungen für Bahnstrom wird die Anlage durch die speziellen Nutzer finanziert. Das kann häufig auch einer allein sein. Veränderungen und Innovationen können vor diesem Hintergrund nicht unwesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, die vorab aber nur schwer zu ermitteln sind. Gegenwärtig gibt es diese Diskussion bei dem absehbar stärkeren Einsatz von Akkumulator-Triebfahrzeugen und den damit verbundenen neuen Formen von Ladeeinrichtungen. Hier hat sich die Bundesnetzagentur vorgenommen, in den nächsten Jahren ein verstärktes Monitoring durchzuführen. Wir hoffen dabei auf die Unterstützung der Unternehmen, auch damit im Markt ein klareres Bild entstehen kann und künftige Investitionen besser kalkulierbar werden. Dr. Axel Müller Bundesnetzagentur, Referatsleiter 702 – Technische Grundsätze der Eisenbahnregulierung, Digitalisierung im Eisenbahnbereich eb 5 2024 ePaper Abonnement 2024 ã Georg Siemens Verlag GmbH & Co. KG Vervielfältigung und Verbreitung unzulässig und strafbar!
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY3NTk=