Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen
Im Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen (StStG) vom 14. August 2020 sind in der Anlage 5 unter Verkehrsvorhaben nach § 22 im Abschnitt 2 Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21 folgende Elektrifizierungen von Eisenbahnstrecken genannt:
- Bahnhof Lübbenau: Elektrifizierung Nebengleise
- Strecke Cottbus – Forst: Elektrifizierung
- Strecke Graustein – Spreewitz: Reaktivierung und von Verbindungskurven; Schaffung und Elektrifizierung von 740-m-Gleisen in Spreewitz
- Strecke Weißkollm Süd – Lohsa West: Neubau elektrifizierter Verbindungskurve
- Strecke Cottbus – Guben – Grünberg: Elektrifizierung Guben – Grenze Deutschland/Polen
- Strecke Berlin – Cottbus – Weißwasser – Görlitz: zweigleisiger Ausbau für 160 km/h oder 200 km/h und Elektrifizierung
- Strecke Dresden – Bautzen – Görlitz – Grenze Deutschland/Polen: Ausbau auf bis zu 160 km/h und Elektrifizierung
- Strecke Dresden – Bischofswerda – Wilthen – Zittau: Ausbau für Flügelverkehre Dresden – Görlitz/Zittau und Elektrifizierung
- Strecke Arnsdorf – Kamenz – Hosena (– Hoyerswerda – Spremberg): Ausbau auf bis zu 160 km/h und Elektrifizierung; Verbindungskurve Hosena
- Strecke Leipzig – Bad Lausick – Geithain – (Chemnitz): Begegnungsabschnitte und Elektrifizierung
- S-Bahn Leipzig – Pegau – Zeitz – Gera: Ausbau und Ertüchtigung auf bis zu 120 km/h und Elektrifizierung
S-Bahn-Netz Rheinisches Revier: Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung an der Rheinschiene unter anderem durch abschnittsweisen zweigleisigen Ausbau und Elektrifizierung
Im Abschnitt 2 Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 22, Absatz 2 ist folgende Maßnahme benannt:
- Elektrifizierung ABS (Leipzig) – Geithain – Chemnitz
Welche der genannten Maßnahmen verwirklicht werden, ist von vielen Faktoren abhängig. Der Einsatz batterieelektrischer Fahrzeuge und die Entwicklung des Schienengüterverkehrs werden in der Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle spielen.